Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.  Allgemeines
1.1  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2  Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2.  Offerten und Vertragsabschluss
2.1  Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
2.2  Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
2.3  Web-Offerten auf Internetseiten sind freibleibend. Der Lieferant behält sich die jederzeitige Aenderung oder Rücknahme seiner Web-Offerten vor.

3.  Umfang der Lieferung
3.1  Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2  Aenderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.

4.  Vorschriften im Bestimmungsland
Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5.  Pläne und technische Unterlagen
5.1  Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
5.2  Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
5.3  Masszeichnungen („die Masszeichnungen“) können nicht gekauft werden. Masszeichnungen hinsichtlich besteller- und applikationsspezifischen, vom Lieferanten entwickelten Komponenten, die beim Einsatz von BalTec-Werkzeugen mit den bestellerseitigen Werkstücken in Berührung kommen, können nur gekauft werden wenn ein Prozessentwicklung- & beratungsauftrag erteilt wurde. Preis basieren auf das Beratungshonorar für Applikationsingenieure, separat angeboten und verrechnet mit den effektiven Stunden mit einem Minimum von 4 Stunden. Im gegebenen Fall werden die Masszeichnungen in „pdf“-Format geliefert.
Der Lieferant wird nach Übergabe der Masszeichnungen an diesen keine Änderungsverfolgungen mehr vornehmen. Im Übrigen ist der Lieferant von jeglicher Haftung und Verantwortlichkeit in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Nutzung der Masszeichnungen befreit. Dementsprechend stellt der Besteller den Lieferanten auch bezüglich Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei. Unabhängig von der Gewährung eines Nutzungsrechtes an den Masszeichnungen verbleibt das geistige Eigentum an den Masszeichnungen vollumfänglich beim Lieferanten. Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Masszeichnungen Dritten zur Verfügung zu stellen oder durch Dritte nutzen zu lassen.

6.  Preise
6.1  Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Mehrwertsteuer, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
6.2  Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.

7.  Zahlungsbedingungen
7.1  Die Zahlungsfrist ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum bei Rechnungsadresse im Inland oder 100% Vorabkasse bei Versandbereitschaft bei Rechnungsadresse ausserhalb der Schweiz, soweit nichts anderes vereinbart wird.
7.2  Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
7.3  Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.

8.  Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung
Der Lieferant kann seine Leistungen zurückbehalten oder von Vorauszahlungen des Bestellers oder der Sicherstellung ihres Vergütungsanspruches abhängig machen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug befindet, oder der Lieferant den aus Tatsachen begründeten Verdacht hat, die Kreditwürdigkeit des Bestellers sei zweifelhaft, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt.

9.  Eigentumsvorbehalt
9.1  Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
9.2  Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

10.  Lieferfrist
10.1  Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
10.2  Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
– wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
– wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
– wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

11.  Lieferverzug
11.1  Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
11.2  Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten vier Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
11.3  11.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 11.1 und 11.2 ausdrücklich genannten

12.  Uebergang von Nutzen und Gefahr
12.1  Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.
12.2  Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert

13.  Lieferung, Transport und Versicherung
13.1  Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
13.2  Falls der Besteller den Versand nicht anderweitig spezifiziert, wird bestellte Ware in versandgerechter Verpackung auf bestem Weg durch BalTec - definierten Spediteur versendet. Typischerweise: innerhalb EU via LKW, Übersee via Luftfracht. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind durch den Besteller dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
13.3  Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

14.  Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

15.  Gewährleistung und Haftung
15.1  Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
15.2  Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
15.3  Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft verlangen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Darin beinhaltet ist die kostenfreie Materiallieferung des fehlerhaften Produktes oder Komponenten davon.
Ein- und Ausbaukosten sind nicht Teil der Gewährleistung und werden separat verrechnet sofern der Austausch durch den Lieferanten erfolgt. Bei Ein- und Ausbau durch den Kunden erlischt die Gewährleistungsfirst nicht. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer erfolgten Ersatzlieferung ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfristen sind, wenn nichts anders vereinbart, wie folgt:
- Neumaschinen oder Komponenten:   24 Monate oder 4000 Betriebsstunden
- Reparaturen von Steuerungen, elektrischen und elektronischen Komponenten: 6 Monate 
- Reparaturen von Mechanischen Baugruppen / Komponenten: 12 Monate oder 2000 Betriebsstunden
Verschleissteile sind von dieser Gewährleistung ausgeschlossen.   
15.4  Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 15.3 nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
15.5  Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Aenderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
15.6  Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
15.7  Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 15.3 und 15.4 ausdrücklich genannten
15.8  Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, wie beispielweise – hier nicht abschliessend aufgeführt – entgangener Gewinn, Produktionsstillstand, Betriebsunterbruch etc. – ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

16.  Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

17.  Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

Pfäffikon, 30. Oktober 2020